Gesetze / Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStDV 1955§ 82b Behandlung größeren Erhaltungsaufwands bei Wohngebäuden
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 12.07.2017 – 7 K 7078/17Zitiert von 2
- BFH, 10.11.2020 – IX R 31/19(Abzug des beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht berücksichtigten Teils der Erhaltungsaufwendungen i.S. von § 82b EStDV)Zitiert von 2
- BFH, 13.03.2018 – IX R 22/17(Kein Abzug vom Nießbraucher getragener Erhaltungsaufwendungen i.S. des § 82b EStDV nach dessen Tod durch den Eigentümer)Zitiert von 7
- BFH, 25.09.2017 – IX S 17/17(Kein Abzug der von dem Nießbraucher getragenen Erhaltungsaufwendungen i.S. des § 82b EStDV nach dessen Tod durch den Eigentümer - Beendigung des Nießbrauchs - Keine entsprechende Anwendung des § 11d EStDV - Gesamtrechtsnachfolge)Zitiert von 2
- BFH, 24.11.1992 – IX R 138/89Zitiert von 2
- FG Berlin-Brandenburg, 30.03.2017 – 7 V 7052/17Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 25.03.2026 – X R 23/24(Kein Übergang der Abzugsbeträge nach § 10f EStG auf den Erben)Zitiert von 1
- FG Hamburg, 15.06.2023 – 3 K 156/21
- VG Neustadt an der Weinstraße, 13.07.2020 – 3 K 209/20.NW
28 Entscheidungen zu § 82b EStDV 1955 →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 82b EStDV 1955 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/82b#abs-1 (1) 1Der Steuerpflichtige kann größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, abweichend von § 11 Abs. 2 des Gesetzes auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. 2Ein Gebäude dient überwiegend Wohnzwecken, wenn die Grundfläche der Wohnzwecken dienenden Räume des Gebäudes mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt. 3Zum Gebäude gehörende Garagen sind ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken dienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr als ein Personenkraftwagen für jede in dem Gebäude befindliche Wohnung untergestellt werden kann. 4Räume für die Unterstellung weiterer Kraftwagen sind stets als nicht Wohnzwecken dienend zu behandeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/82b#abs-2 (2) 1Wird das Gebäude während des Verteilungszeitraums veräußert, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung als Werbungskosten abzusetzen. 2Das Gleiche gilt, wenn ein Gebäude in ein Betriebsvermögen eingebracht oder nicht mehr zur Einkunftserzielung genutzt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/82b#abs-3 (3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Personen, so ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungsaufwand von allen Eigentümern auf den gleichen Zeitraum zu verteilen.